(1) Die Verkaufsbedingungen der Rensch Lichttechnik GmbH gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt Rensch Lichttechnik GmbH nicht an, es sei denn, Rensch Lichttechnik GmbH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen der Rensch Lichttechnik GmbH gelten auch dann, wenn Rensch Lichttechnik GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers, die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen Rensch Lichttechnik GmbH und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Die Verkaufsbedingungen der Rensch Lichttechnik GmbH gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
(4) Besteht zwischen dem Besteller und der Rensch Lichttechnik GmbH eine Rahmenvereinbarung, gelten diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarungen als auch für den einzelnen Auftrag. Rensch Lichttechnik GmbH ist berechtigt, ihre allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen mit Wirkung für die zukünftige Geschäftsbeziehung mit dem Besteller nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Angebote von Rensch Lichttechnik GmbH sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich Rensch Lichttechnik GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(3) Angaben über eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache oder eine bestimmte Verwendbarkeit der Kaufsache sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet sind. Proben, Muster, Maße, DIN/EN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und enthalten keinerlei Garantie. Soweit die gelieferte Ware spezifiziert wird, gewährleistet dies nur die Übereinstimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der Ware für einen bestimmten Zweck.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise der Rensch Lichttechnik GmbH „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Rensch Lichttechnik GmbH behält sich das Recht vor, ihre Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages, Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese wird Rensch Lichttechnik GmbH dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen der Rensch Lichttechnik GmbH eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Rensch Lichttechnik GmbH anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von Rensch Lichttechnik GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung der Rensch Lichttechnik GmbH setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben oder Mängeln von Zulieferungen an Rensch Lichttechnik GmbH oder höhere Gewalt verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb der Rensch Lichttechnik GmbH oder bei Vorlieferanten der Rensch Lichttechnik GmbH.
(4) Rensch Lichttechnik GmbH ist zu Teilleistungen berechtigt. Das zumutbare Mindestmaß der Teilleistung darf nicht unterschritten werden.
(5) Die Liefertermine gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Zur Begründung der Abnahmeverpflichtung des Bestellers genügt die Anzeige der Versandbereitschaft.
(6) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Rensch Lichttechnik GmbH berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(7) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (6) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Bestellern über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(8) Rensch Lichttechnik GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Rensch Lichttechnik GmbH haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von ihnen zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(9) Rensch Lichttechnik GmbH haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihnen zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ihnen zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von ihnen zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist ihre Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(10) Rensch Lichttechnik GmbH haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihnen zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(11) Werden die angemessenen Liefertermine oder Lieferfristen um mehr als sechs Wochen überschritten, ist der Besteller berechtigt, Rensch Lichttechnik GmbH eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Nach Ablauf der gesetzten Nachfrist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Rensch Lichttechnik GmbH ist ihrerseits berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn von ihr nicht zu vertretende Lieferhemmnisse nicht nur vorübergehend auftreten. Bei Rücktritt durch Rensch Lichttechnik GmbH ist der Besteller berechtigt, empfangene Teilleistungen an Rensch Lichttechnik GmbH zurückzugeben, wenn der Besteller ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teilleistung nachweisen kann.
Rensch Lichttechnik GmbH kann außerdem vom Vertrag zurücktreten, wenn der Besteller nach Ablauf der von ihm gesetzten Frist nicht innerhalb einer von Rensch Lichttechnik GmbH zu bestimmenden angemessenen Frist erklärt, ob er weiterhin Erfüllung verlangt oder vom Vertrag zurücktritt.
§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Rensch Lichttechnik GmbH liefert auf dem von ihr gewählten Transportweg, es sei denn der Besteller holt die Ware ab oder lässt die Ware abholen.
(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
(3) Sofern der Besteller es wünscht, wird Rensch Lichttechnik GmbH die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
(4) Falls sich der Versand der Ware aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr am Tag der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
(5) Transportschäden sind Rensch Lichttechnik GmbH und dem Transportunternehmen unverzüglich mitzuteilen und auf den Frachtpapieren des Transportunternehmers zu vermerken. Soweit der Besteller nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen, die für den Transport des Vertragsgegenstandes gelten, dazu berechtigt ist, hat der Besteller Transportschäden gegenüber dem Transportunternehmer selbst außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen.
§ 6 Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Rensch Lichttechnik GmbH haftet dafür, dass die von ihr gelieferten Vertragsgegenstände -bezogen auf den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs- die vertraglich vereinbarte oder vorausgesetzte Beschaffenheit entsprechend der im Pflichtenheft aufgeführten Anforderungen besitzt und bei Abnahme dem anerkannten Stand der Technik entspricht. Geringfügige Abweichungen des äußeren Erscheinungsbildes (Form, Farbe) der Ware, von Mustern oder gleichen Produkten aus einer anderen Produktserie stellen keinen Mangel dar.
Rensch Lichttechnik GmbH gewährleistet, dass der Vertragsgegenstand im Land des Lieferorts frei von, den Vertragszweck hindernden Rechten, insbesondere gewerblichen Schutzrechten, ist.
Bei Vorgaben des Bestellers für die Gestaltung des Vertragsgegenstandes, ist der Besteller dafür verantwortlich, dass diesen Vorgaben am Lieferort keine gewerblichen Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Dies gilt auch, wenn der Besteller oder weitere Personen in der Lieferkette den Vertragsgegenstand in einer weder vertraglich vereinbarten noch vorhersehbaren Weise verwenden, verändern oder mit anderen Gegenständen verbinden.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist Rensch Lichttechnik GmbH verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Sollte Rensch Lichttechnik GmbH das gewerbliche Schutzrecht eines Dritten verletzt haben, leistet Rensch Lichttechnik GmbH in der Form Nacherfüllung, indem sie nach ihrer Wahl auf ihre Kosten für den Vertragsgegenstad ein Nutzungsrecht erwirbt oder den Vertragsgegenstand so ändert, dass die Schutzrechtsverletzung ausgeschlossen wird.
(3) Der Besteller ist verpflichtet, Rensch Lichttechnik GmbH über die von
dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich zu informieren, gegenüber dem Dritten kein Anerkenntnis der Verletzung abzugeben und Rensch Lichttechnik GmbH alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsmöglichkeiten gegen den Dritten offen zu halten. Stellt der Besteller die Nutzung des Vertragsgegenstandes aus wichtigem Grunde ein, ist er verpflichtete, den Dritten darauf hinzuweisen, dass die Einstellung der Nutzung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung darstellt. Diese Verpflichtung hat der Besteller auch seinen Kunden aufzuerlegen. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit der Besteller oder weitere Personen in der Lieferkette eine Nacherfüllung durch Verstoß gegen diese Verpflichtung verhindert haben.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(5) Rensch Lichttechnik GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Rensch Lichttechnik GmbH keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Rensch Lichttechnik GmbH haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Rensch Lichttechnik GmbH schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dabei ist ein Anspruch des Bestellers auf entgangenen Gewinn der Höhe nach beschränkt auf 10% des vereinbarten Preises für den Teil des Vertragsgegenstandes, auf den sich die Leistungsstörung bezieht.
Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Besteller vertraut hat und auch vertrauen durfte.
(7) Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (4) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(8) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(9) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(10) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(11) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung der Rensch Lichttechnik GmbH gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Rensch Lichttechnik GmbH behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Rensch Lichttechnik GmbH berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Rensch Lichttechnik GmbH sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellern – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) DerBestelleristverpflichtet,dieKaufsachepfleglichzubehandeln;insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Rensch Lichttechnik GmbH Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ihr die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den ihr entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Rensch Lichttechnik GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) ihrer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Rensch Lichttechnik GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Rensch Lichttechnik GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann Rensch Lichttechnik GmbH verlangen, dass der Besteller ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für Rensch Lichttechnik GmbH vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Rensch Lichttechnik GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Rensch Lichttechnik GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Rensch Lichttechnik GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellern insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10%/20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ihr.
§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; Rensch Lichttechnik GmbH ist jedoch berechtigt, den Bestellern auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.